Definition Berufsunfähigkeit

  • Unterschied Erwerbsunfähigkeit vs. Berufsunfähigkeit

  • Definition & Voraussetzung BU

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Christian Müller
Experte für Berufsunfähigkeit

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Christian Müller | Versicherungsberater

Was bedeutet Berufsunfähigkeit – und wann liegt sie vor?

Der Begriff Berufsunfähigkeit wird oftmals sehr unterschiedlich interpretiert. Jeder hat spontan eine Idee, was sich hinter dem Wort verbergen kann. Die Deutung reicht von der subjektiven Einschätzung, ob eine Person einen Beruf noch ausüben kann, bis hin zu verschiedenen Definitionen aus Gesetzen wie dem Sozialversicherungsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Versicherungsvertragsgesetz.

Jedoch was bedeutet Berufsunfähigkeit konkret? Wie ist die korrekte Definition?

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit gibt es erhebliche Unterschiede
  • Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person für mindestens 6 Monate mehr als 50% seines bisherigen Berufs nicht mehr ausüben kann
  • Die Feststellung der BU kann nur ein Arzt oder Gutachter durchführen

Abgrenzung und Unterschied: Erwerbsunfähigkeit vs. Berufsunfähigkeit

Ein Begriff ist grundlegend von der Berufsunfähigkeit abzugrenzen: Die Erwerbsunfähigkeit. Dieser Begriff stammt aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Demzufolge kann eine Person nur dann eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, wenn sie Mitglied in der Deutschen Rentenversicherung ist. Anders gesagt: Sie müssen in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben, um daraus Leistung zu beziehen.

Im Normalfall sind das alle sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Also alle Personen mit einem Arbeitsvertrag und einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der Minijob-Grenze. Freiberufler, Beamte und Selbständige – als versicherungsfreie Personen – fallen somit nicht unter diesen Geltungsbereich. Dieser Personenkreis kann keine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Wer kann eine Erwerbsminderungsrente beziehen?

Bezugsrecht
Erwerbsunfähigkeitsrente

Kein Bezugsrecht
Erwerbsunfähigkeitsrente

  • Angestellte und Arbeitnehmer

  • Sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Freiberufler und Beamte

  • Selbstständige und sozialversicherungsbefreite Gesellschafter-Geschäftsführer

Wie ist die Definition Erwerbsunfähigkeit?

Im Sozialgesetzbuch IV § 43 ist der Begriff der Erwerbsunfähigkeit durch den Gesetzgeber definiert:

Erwerbsgemindert ist die Person, die wegen Krankheit und Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden erwerbstätig zu sein.

Die halbe Erwerbsminderungsrente gibt es, wenn festgestellt wird, dass die Person nicht mehr als sechs Stunden erwerbstätig zu sein.

Was bedeutet diese Formulierung in der Praxis?

Die gesetzlichen Formulierungen sind abstrakt – wie immer – sehr abstrakt. Hier gilt es, einige Begrifflichkeiten genau zu interpretieren. ‚Auf absehbare Zeit‘ bedeutet, dass ein Gutachter bzw. ein Arzt eine entsprechende zeitliche Prognose treffen muss und dieses auch medizinisch zu begründen hat. Hierbei kommt es auf die medizinische Diagnose und eine klare Aussage des Arztes an.

Die Einstufung nach dem Grad einer Behinderung und in welchem Bereich sie auftritt, spielt hier ebenso eine Rolle. Noch unspezifischer ist der nächste Satzteil geschrieben: ‚Den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes‘. Klartext bedeutet das, dass eine Person überhaupt nicht mehr arbeiten kann – egal in welchem Beruf. Der Passus umfasst dementsprechend alle Berufsbilder.

Wann beginnt die Berufsunfähigkeit, die Definition erklärt.

Ein Beispiel hierzu:

Ein Chirurg verliert alle Finger an einer Hand. Es ist offensichtlich, dass er diesen Beruf nicht mehr aktiv ausüben kann. Und zwar zu 100 Prozent. Folglich wäre die Annahme logisch, dass er erwerbsunfähig ist. Für den Beruf des Chirurgen trifft dies auch zu. Jedoch zielt die gesetzliche Regelung nicht auf einen bestimmten Beruf, sondern auf den üblichen Arbeitsmarkt ab. Der Arbeitsmarkt umfasst jedoch auch Berufe wie Mitarbeiter im Call Center Agent, Dialogmarketing oder Bürotätigkeiten mit wenig Schreibarbeit, Portier im Hotel, Sicherheitsmitarbeiter mit Kameraüberwachung. Diese Berufe könnte der Chirurg wahrscheinlich noch ausüben.

Es geht also nicht um den konkreten Beruf, sondern um die Fähigkeit überhaupt noch etwas arbeiten zu können. Es ist dabei egal, ob man das ausübt oder nicht. Der Chirurg aus dem Beispiel wäre also trotz des Gesundheitszustands nicht erwerbsgemindert im Sinne des Sozialgesetzbuches. Er hat somit keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

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Wie ist die Definition Berufsunfähigkeit?

Die Berufsunfähigkeit ist im Versicherungsvertragsgesetz in Paragrafen 172 Absatz 2 definiert. Sie lautet:

Berufsunfähig ist, wer in seinem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestattet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall ganz oder teilweise oder auf Dauer nicht ausüben kann.

Das Allerwichtigste vorab: Eine Berufsunfähigkeitsrente erhält nur derjenige, der zuvor auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Haben Sie eine solche Versicherung, dann gelten für den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente die Kriterien dieser Definition aus dem Versicherungsvertragsgesetz.

Bleiben wir bei dem Beispiel des Chirurgen. Existiert in diesem Fall eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit abgesichertem Beruf Chirurg, dann erhält er durch den Versicherungsschutz seine BU-Rente. Für das Berufsbild des Chirurgen sind seine Finger unbedingt erforderlich. Hat er diese verloren, kann er seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die Leistungsprüfung der Versicherungsgesellschaft hinsichtlich der Berufsunfähigkeit sollte schnell feststehen. Die Gesellschaft wird bei Antragstellung jedoch auch die vorvertragliche Anzeigepflicht und weitere Themen überprüfen, weswegen wir auch bei vermeintlich einfachen Fällen der Berufsunfähigkeit unbedingt zu einer professionellen Beratung raten.

Das Kleingedruckte bei der Anerkennung der Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte bestenfalls in jungen Jahren abgeschlossen werden, spätestens mit Ende der Ausbildung. Nehmen wir in unserem Beispiel jetzt an, der Chirurg hat zunächst den Beruf des Krankenpflegers ausgeübt und zu dieser Zeit seine BU-Versicherung abgeschlossen. Erst später hat er Medizin studiert und sich als Chirurg spezialisiert. Ist er dann berechtigt, Leistungen aus seiner Versicherung zu beziehen, obwohl das Berufsbild des Krankenpflegers abgesichert ist?

Die Antwort ist: Ja. Denn im Wortlaut des Gesetzes steht: ‚In seinem zuletzt ausgeübten Beruf‘ – das ist im Beispiel das Berufsbild des Chirurgen. Die Leistungsprüfung erfolgt also entsprechend der Anforderungen an dieses Berufsbild. Somit muss die Versicherungsgesellschaft zum gleichen Ergebnis kommen, wie im letzten Abschnitt beschrieben: Die Berufsunfähigkeit ist festzustellen.

Erwerbsunfähig ist wer:

Berufsunfähig ist wer:

  • Auf absehbare Zeit

  • Weniger als 3 Stunden täglich 

  • Einen üblichen Beruf des Arbeitsmarktes ausüben kann

  • Für mindestens 6 Monate

  • Nicht mehr als 50 % 

  • Des bisherigen Berufes ausüben kann

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Feststellung der Berufsunfähigkeit: Sie sind in der Beweispflicht

Bei der Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeit ist der Antragssteller in der Beweispflicht. Er muss den Beweis erbringen, dass er berufsunfähig ist im Sinne des Gesetzes (§172 VVG) bzw. im Sinne der Versicherungsbedingungen (AVB). Dazu gehören:

  • Attest von Arzt oder Gutachter
  • Beschreibung des beruflichen Alltags
  • Beschreibung der nicht mehr durchführbaren Tätigkeiten
  • Dokumentation im Stundenplan-Modell

Zur Beweisführung gehört eine umfassende medizinische Dokumentation nebst klarer Aussage eines Arztes bzw. Gutachters. Der Antragsteller kann für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zu mehr als 50 Prozent seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht durchführen. Als weiterer Beweis für die Berufsunfähigkeit ist eine Darstellung des beruflichen Alltags mit ausführlicher Begründung erforderlich, welche Tätigkeiten nicht mehr durchgeführt werden können. Viele Versicherer bedienen sich des Stundenplan-Modells. Mit dem Stundenplan-Modell wird der achtstündige Arbeitstag dokumentiert. Dabei wird belegt, dass zu mehr als 50 Prozent der Zeit die relevanten Tätigkeiten aufgrund der Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausgeübt werden können.

Wenn beispielsweise ein Maurer aufgrund einer Zementallergie nicht mehr als drei Stunden seine Kerntätigkeiten ausüben kann, dann ist er im Sinne der Versicherungsbedingungen als berufsunfähig einzustufen. Somit erhält er seine Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versicherungsvertrag. Das Krankheitsbild muss Auswirkungen haben auf den ausgeübten Beruf und zu dauerhaften – mehr als sechs Monaten – Störungen im Arbeitsalltag führen und mindestens 50 % der Tätigkeiten umfassen. Alle Kriterien sind in diesem Beispiel erfüllt.

Berufsunfähigkeit: Hilfe durch Experten bei der Antragstellung

Dieser Artikel skizziert jedoch nur oberflächlich, was im Rahmen eines Antragsprozesses auf Berufsunfähigkeit zu leisten ist. Der gesamte Prozess ist sehr arbeitsaufwendig und umfasst eine umfangreiche Kommunikation mit Versicherungsgesellschaft, Gutachter, Ärzten und Arbeitgeber.

Circa 30 Prozent aller Anträge auf BU-Rente werden aktuell abgelehnt. Wir empfehlen Ihnen daher unbedingt, einen Experten in den Antragsprozess für Berufsunfähigkeit hinzuzuziehen.

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